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OLG München - Entscheidung vom 18.08.2009

31 AR 355/09

Normen:
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § § 256
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 256

Fundstellen:
NJW-RR 2010, 645
OLGReport-München 2009, 911

Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das Landgericht Traunstein bestimmt. I. Die Kläger sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds 'A. GbR', der seinen Sitz in Berlin hat. Die Beklagten zu 1 und 2 haben [...]
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