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LSG Thüringen - Entscheidung vom 23.03.2009

L 8 B 131/08 AY

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer begehrt in der Hauptsache die Zahlung eines Barbetrages für Taschengeld in Höhe von 16,36 EUR [...]
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