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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.11.2009

21 Ta 10/09

Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 11a Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 11a Abs. 3
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 78 Satz 2
ZPO § 119
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 139
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4
GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 119
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 139

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 02.10.2009 - 1 Ca 87/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. [...]
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