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EuGH - Entscheidung vom 14.05.2009

Rs. C-180/06

Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen - Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1 geänderten Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c

Fundstellen:
EWS 2009, 280
K&R 2009, 465
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat [...]
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