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EuGH - Entscheidung vom 05.03.2009

Rs. C-302/07

Normen:
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) in der durch die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Erste Richtlinie) Art. 2
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die
Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 22 Abs. 3 Buchst. b

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 873
DB 2009, 715
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 5. März 2009 'Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - [...]
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