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EuGH - Entscheidung vom 10.02.2009

Rs. C-185/07

Normen:
New Yorker Übereinkommen - Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Treaty Series, Bd. 330, S. 3) Art. 2 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Erwägungsgrund 25
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 1 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 5 Nr. 3

Fundstellen:
IPRax 2009, 336
NJW 2009, 1655
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SchiedsVZ 2009, 120

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 10. Februar 2009 'Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum [...]
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