BVerfG, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2959/07
DRsp Nr. 2009/2955
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ).