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BGH - Entscheidung vom 20.07.2009

II ZR 160/08

Normen:
ZPO § 552a
ZPO § 522 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen II ZR 160/08

DRsp Nr. 2009/20109

Zurückweisung einer Revision gegen ein Urteil

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Streitwert: 5.739.391,07 EUR (Jahresabschlüsse 238.672,33 EUR + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 EUR + Masterbills 40.699,02 EUR + Investitionszuschüsse 39.245,57 EUR + Börseneinführung 4.301.223,45 EUR + A. /I. GmbH 1.078.182,07 EUR; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG )

Normenkette:

ZPO § 552a; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 EUR übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 128/07
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 340/06