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BGH - Entscheidung vom 14.05.2009

IX ZB 132/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsVV § 11 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 132/07

DRsp Nr. 2009/14344

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Aushandlung von Verwertungsvereinbarungen und die Vornahme von Verwertungshandlungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.978,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der Senat hat zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, und inwiefern solche Maßnahmen bei der Bemessung seiner Vergütung berücksichtigt werden können, in den Beschlüssen vom 12. Januar 2006 ( IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672 ) und vom 21. Dezember 2006 ( IX ZB 36/06, [...]) Stellung genommen. Im Hinblick auf diese Entscheidungen kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, zumal § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung zur InsVV vom 21. Dezember 2006 auf den Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 ; bestätigt mit Beschlüssen v. 20. November 2008 - IX ZB 87/07 und IX ZB 30/08, [...]). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Senats ein.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 10/07
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 67g In 158/05