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BGH - Entscheidung vom 18.08.2009

5 StR 323/09

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 323/09

DRsp Nr. 2009/21373

Zulässigkeit einer allgemein erhobenen und nicht näher begründeten Verfahrensrüge

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die allgemein erhobene, nicht näher begründete Verfahrensrüge genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 2 StR 61/08 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.04.2009