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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

5 StR 140/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 140/09

DRsp Nr. 2009/13974

Zulässigkeit einer Revision des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84 , 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 13.10.2008