BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 140/09
DRsp Nr. 2009/13974
Zulässigkeit einer Revision des Angeklagten
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84 , 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Dresden, vom 13.10.2008
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