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BGH - Entscheidung vom 18.08.2009

5 StR 213/09

Normen:
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 213/09

DRsp Nr. 2009/21649

Zulässigkeit der Verfahrensrüge bezüglich der Nichtbescheidung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Zeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Nichtbescheidung des Beweisantrags vom 7. Oktober 2008 auf Vernehmung des Zeugen A. beanstandet, dringt sie mit dieser Verfahrensrüge mangels Zulässigkeit nicht durch. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vollständigen Beweisantrag mit. Damit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich bei dem Beweisverlangen überhaupt um einen nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01).

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch kein durchgreifender Widerspruch zwischen den Gründen, mit denen der Beweisantrag der Verteidigung vom 5. August 2008 wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist, und den Urteilsgründen vor. Die nicht objektivierbare Selbsteinschätzung der Nebenklägerin, sie habe sich nicht mehr im Spiegel erkannt, erfolgte sieben Tage vor Beginn des Zeitraums, in welchem die Zeugen die Nebenklägerin frühestens gesehen haben sollen. Bei der Formulierung, "die Häufigkeit der Misshandlungen gegenüber der Zeugin K. nahmen allerdings derart zu, dass ihre Verletzungen nicht mehr richtig heilen konnten", handelt es sich um eine verallgemeinernde Bewertung der Verletzungsserie ohne Aussage über Zeitpunkt und Erkennbarkeit der einzelnen Verletzungen im Alltagskontakt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 6 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: