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BGH - Entscheidung vom 03.06.2009

2 StR 61/09

Normen:
StGB § 57a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 61/09

DRsp Nr. 2009/13963

Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.e. verübten Auftragsmords mit direkter oder indirekter Beteiligung dreier Personen

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 57a Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Angeklagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360 , 370; Fischer StGB 56. Aufl. § 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise verübten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 02.07.2008