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BGH - Entscheidung vom 08.05.2009

2 StR 98/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 98/09

DRsp Nr. 2009/13120

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hanau, vom 29.10.2008