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BGH - Entscheidung vom 10.09.2009

4 StR 332/09

Normen:
StGB § 51
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 4 StR 332/09

DRsp Nr. 2009/22357

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat:

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 ; StGB § 67 Abs. 2 ;
Vorinstanz: