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BGH - Entscheidung vom 20.05.2009

2 StR 115/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 115/09

DRsp Nr. 2009/13279

Verhältnis der Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober 2006 ist auf die Strafe im Verhältnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA S. 30).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.08.2008