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BGH - Entscheidung vom 25.06.2009

IX ZA 16/09

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 16/09

DRsp Nr. 2009/15444

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 64/07
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 517/06