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BGH - Entscheidung vom 08.06.2009

II ZA 9/08

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen II ZA 9/08

DRsp Nr. 2009/20067

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung. Das Fehlen einer Begründung stellt daher keine Gehörsverletzung dar.

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegenvorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 , 289 f. ; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom 2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung.

2.

Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die im Beschluss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. September 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt hat, berücksichtigt hat.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 151/05
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 168/04