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BGH - Entscheidung vom 07.07.2009

3 StR 137/09

Normen:
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 223
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 137/09

DRsp Nr. 2009/17956

Teilweise Einstellung eines Verfahrens und Änderung eines Schuldspruchs bei Vorliegen des Verfolgungshindernisses der Verjährung

Bei Tateinheit unterliegt jeder Straftatbestand seiner eigenen Verjährung.

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Juli 2008 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. a. der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage vom 5. Februar 2007) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung, des Betruges in fünf Fällen, des versuchten Betruges in vier Fällen, des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, der Erpressung, der Anstiftung zur Körperverletzung, der versuchten Anstiftung zum Totschlag und der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 223 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen und versuchten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, Betruges, Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, versuchter Anstiftung zum Totschlag und Anstiftung zur Sachbeschädigung hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Verurteilung wegen der am 21. Mai 2001 begangenen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. (§ 223 StGB ) muss entfallen; denn ihr steht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Das Ermittlungsverfahren ist zunächst am 31. August 2001 eingestellt worden. Nachdem der Zeuge S. am 22. August 2006 gegen den Angeklagten wegen einer versuchten Anstiftung zum Totschlag Anzeige erstattet hatte, sind die Ermittlungen wegen der hier relevanten Tat am 25. Januar 2007 wieder aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ) bereits abgelaufen. Handlungen im Sinne des § 78 c StGB , die die Verjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingt die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Der übrige Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und Höhe der weiteren Freiheitsstrafen, die das Landgericht zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengefasst hat (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und vier Monate, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate) aus, dass diese niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die weggefallene Einzelfreiheitsstrafe nicht berücksichtigt hätte.

Vorinstanz: LG Stade, vom 09.07.2008