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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

4 StR 187/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 4 StR 187/09

DRsp Nr. 2009/15421

Teilweise Änderung eines Urteils in der Revision

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entfällt,

b)

im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Detmold, vom 16.12.2008