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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

1 StR 241/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 278

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 241/09

DRsp Nr. 2009/15001

Eine gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform einer lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit einer durch dieselbe Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863 ).

Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 StGB . Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Vorinstanz: LG München I, vom 13.11.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 278