BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 241/09
Eine gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform einer lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit einer durch dieselbe Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863 ).
Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 StGB . Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.