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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

III ZR 171/07

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen III ZR 171/07

DRsp Nr. 2009/16683

Besorgnis der Befangenheit bei der Entscheidung über die Niederschlagung von Gerichtskosten

Bei der Entscheidung über die Niederschlagung von Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG kann die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter nicht aus deren Verhalten in der Hauptsache hergeleitet werden.

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1 vom 17. März 2009 - ergänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 bestand wegen der Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter, weil sie über "ihre eigenen Fehler selbst judizieren" würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06 - [...] Rn. 9).

Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger zu 1 nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 103/06
Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 217/05