BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 218/09
DRsp Nr. 2009/15429
Beschwer im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Grunddelikt
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.01.2009
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