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BGH - Entscheidung vom 26.08.2009

2 StR 263/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 2 StR 263/09

DRsp Nr. 2009/21691

Beschwer eines Angeklagten durch eine nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09). Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in Auslieferungshaft befunden hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: