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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

1 StR 440/09

Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 2
StPO § 344
StPO § 345 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 440/09

DRsp Nr. 2009/22467

Begründetheit eines zulässigen Antrags des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes bei Nichterfüllung der Formerfordernisse

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 2; StPO § 344 ; StPO § 345 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

2.

Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.

Vorinstanz: