Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.04.2009

1 StR 171/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 171/09

DRsp Nr. 2009/11039

Begründetheit einer Revision des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die umfassende Prüfung der ausgeführten Sachrüge durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 12.08.2008