BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 171/09
DRsp Nr. 2009/11039
Begründetheit einer Revision des Angeklagten
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die umfassende Prüfung der ausgeführten Sachrüge durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG München I, vom 12.08.2008
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