Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.04.2009

5 StR 106/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 106/09

DRsp Nr. 2009/8982

Auswirkungen einer schwer nachvollziehbaren Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 04.12.2008