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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

IV ZA 5/09

Normen:
BGB § 2325
BGB § 2329

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen IV ZA 5/09

DRsp Nr. 2009/13994

Ausdehnung der Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen bei Identität von Erben und Beschenkten auf Fälle fehlender Identität von Erben und Beschenkten

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BGB § 2325 ; BGB § 2329 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Sache ist richtig entschieden.

Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit nicht zu klären (vgl. BGHZ 154, 288 , 291) . Anderes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf.

Für eine weitergehende über die vom Senat bisher bei Identität von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen gemäß § 2325 BGB und § 2329 BGB auf Fälle fehlender Identität von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen Reaktionsmöglichkeiten in nicht verjährter Zeit geben auch die Umstände des Streitfalles dafür keinen Anlass.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 29/08
Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/07