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BGH - Entscheidung vom 15.07.2009

IV ZB 17/09

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen IV ZB 17/09

DRsp Nr. 2009/16687

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde oder eines anderen Rechtsbehelfs

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO ); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133 ). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Vorinstanz: OLG Köln, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 206/08
Vorinstanz: LG Köln, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 720/05