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OLG Rostock - Entscheidung vom 01.08.2008

10 WF 31/08

Normen:
BGB § 1360
BGB § 1360a Abs. 4
BGB §§ 1361 ff.
BGB § 1361b
BGB § 1569
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 850b Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2008, 2291
MDR 2008, 1426
OLGReport-Rostock 2008, 822

I. Mit Beschluss vom 06.12.2004 bewilligte das Amtsgericht Güstrow der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, in dem diese Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz und nach §§ 823 , 1361 b BGB gegen ihren vormaligen [...]
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