BVerwG, Beschluß vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 6 B 6.08
DRsp Nr. 2008/4474
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 So 100/07
© copyright - Deubner Verlag, Köln