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BVerfG - Entscheidung vom 26.02.2008

1 BvR 3067/07

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 3067/07

DRsp Nr. 2008/19146

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 37/06 R