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BVerfG - Entscheidung vom 12.11.2008

1 BvR 2458/06

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2458/06

DRsp Nr. 2008/21713

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) nicht vorliegen.

Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.

Die Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1) in ihren Schriftsätzen vom 19. April 2007, vom 23. November 2006 und vom 30. November 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 38.06
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 04.40016