BVerfG, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2457/06
DRsp Nr. 2008/21712
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) nicht vorliegen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BVerwG, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 33.06
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 03.40049
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