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BSG - Entscheidung vom 28.07.2008

B 1 KR 44/08 B

Normen:
SGB IV § 47 Abs. 4 S. 2
SGB V § 47 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 44/08 B

DRsp Nr. 2008/20361

Bemessung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen

Bei der Berechnung des Krankengeldes, das sich im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen nicht konkret ermittelt werden, wenn der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde liegende Betrag angeblich geringer gewesen war, als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 47 Abs. 4 S. 2 ; SGB V § 47 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3606/07
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 840/06