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BGH - Entscheidung vom 28.04.2008

II ZA 11/07

Normen:
ZPO § 114 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.04.2008 - Aktenzeichen II ZA 11/07

DRsp Nr. 2008/11472

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend die Umgehung der Sachgründungsvorschriften bei Gründung einer GmbH mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 114 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.

Vorinstanz: OLG München, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 483/06
Vorinstanz: LG Kempten, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 420/06