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BGH - Entscheidung vom 28.10.2008

VI ZA 25/08

Normen:
ZPO § 114
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VI ZA 25/08

DRsp Nr. 2008/23537

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

ZPO § 114 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 14.540 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007, in der es den Streitwert bis zur mündlichen Verhandlung auf 19.000 EUR und ab der mündlichen Verhandlung auf 14.540 EUR festgesetzt hat. Gegen diese Höhe des Streitwerts hat sich die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gewandt. Sie hat vielmehr sowohl dem Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als auch ihrem Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz einen Gegenstandswert von 14.540 EUR zugrunde gelegt. Auch mit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie keine höhere Beschwer als den festgesetzten Streitwert geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur inhaltlich zum Berufungsurteil geäußert.

Mithin ist für die Beschwer im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert in Höhe von 14.540 EUR auszugehen, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 130/07
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/06