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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZA 23/07

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 575

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZA 23/07

DRsp Nr. 2008/18758

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 575 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Belegen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat.

Vorinstanz: LG Essen, vom 15.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 284/06