Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.10.2008

IV ZA 11/07

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluß vom 15.10.2008 - Aktenzeichen IV ZA 11/07

DRsp Nr. 2008/20776

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags stünde einer Wiedereinsetzung zwar nicht entgegen, weil den Kläger an der Verspätung kein Verschulden trifft. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist jedoch nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils fehlerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 EUR erhalten, beruht dies auf einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfehler. Dieser Betrag schließt den im Streit befindlichen und abgewiesenen Neuwertanteil von 72.179,25 EUR ein. Gemeint ist, wie sich aus den Seiten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädigung von 176.890,70 EUR.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 81/05
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 358/04