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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

VII ZA 7/08

Normen:
ZPO § 115 Abs. 2, 4

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZA 7/08

DRsp Nr. 2008/18918

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags, da die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 , 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 EUR bezieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröffneten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

II. Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO .

1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf monatlich 254 EUR. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 EUR. Davon sind in Abzug zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 EUR, Werbungskosten von 9 EUR, ein Freibetrag von 386 EUR, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 EUR sowie 51 EUR Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 EUR hätte der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

2. Die Verfahrenskosten sind nicht höher als 332,03 EUR. Bei dem von dem Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegenstandswert von 3.500 EUR fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 EUR (eine Gebühr nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an. Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 EUR nach Nr. 2124 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz , falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 126/08
Vorinstanz: AG Siegburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 1971/07