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BGH - Entscheidung vom 19.03.2008

III ZR 173/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.03.2008 - Aktenzeichen III ZR 173/07

DRsp Nr. 2008/6302

Zurückweisung einer Nichtanhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 - Rn. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen des Klägers in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab.

Vorinstanz: KG, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 69/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 92/05