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BGH - Entscheidung vom 03.12.2008

XI ZR 395/07

Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 559 § 321a

BGH, Beschluß vom 03.12.2008 - Aktenzeichen XI ZR 395/07

DRsp Nr. 2008/24156

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Neues tatsächliches Vorbringen kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 559 § 321a ;

Gründe:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 2008 zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist neu und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZPO ). Der Beklagte, der als Schuldner für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1 , 10 f. Tz. 32), hätte hierzu bereits in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen. Dass das Berufungsgericht insoweit eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt hat, hat der Beklagte nicht gerügt.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 41/07
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/06