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BGH - Entscheidung vom 17.01.2008

II ZB 15/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen II ZB 15/07

DRsp Nr. 2008/4752

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mit der Gehörsrüge kann die Rechtsansicht des entscheidenden Gerichts nicht angegriffen werden. Dass die Gegenargumente einer Prozesspartei dieses nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Die Kläger greifen allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente der Kläger nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W (KAPMU) 6/07
Vorinstanz: LG München I, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8154/06