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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZR 116/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 116/07

DRsp Nr. 2008/13915

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Darlehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich.

Vorinstanz: OLG München, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4644/06
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4266/05