BGH, Beschluß vom 10.04.2008 - Aktenzeichen V ZR 174/06
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren
Gründe:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes darstelle, der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenrüge angesprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten verkannt hätte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der Beklagten angestrebte Ergebnis nicht trägt.