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BGH - Entscheidung vom 16.04.2008

IV ZR 279/06

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV ZR 279/06

DRsp Nr. 2009/4087

Zurückweisung der zugelassenen Revision mangels Erfolgsaussicht

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.

Streitwert: 50.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 944/06
Vorinstanz: LG Dresden, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 198/06