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BGH - Entscheidung vom 21.07.2008

VIII ZR 249/07

Normen:
ZPO § 552a
BGB § 535

BGH, Beschluß vom 21.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 249/07

DRsp Nr. 2008/15750

Zurückweisung der Revision betreffend die Auslegung eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 552a ; BGB § 535 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularvertrag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 20/07
Vorinstanz: AG Sigmaringen, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 788/05