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BGH - Entscheidung vom 19.06.2008

IX ZB 228/07

Normen:
InsO § 34 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 228/07

DRsp Nr. 2008/14709

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO ) nicht eingreift.

Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Bestand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 EUR glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, sein Verständnis, wonach die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsurteil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betrages über 814.323,33 EUR, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von 655.215,61 EUR angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hinsichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 EUR zur Kenntnis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 82/07
Vorinstanz: AG Hannover, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 909 IN 728/07