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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

IX ZB 59/07

Normen:
InsO § 6 § 7 § 59 Abs. 2 Satz 2

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 59/07

DRsp Nr. 2008/11189

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund auf Antrag der Gläubigerversammlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Entlassung des Insolvenzverwalters mit der Begründung ablehnt, auch ein neuer Verwalter könne die Masse nicht anreichern.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 59 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 ( IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 ) im Einzelnen ausgeführt.

Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters abzusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht beeinträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht anreichern könnte.

Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO , § 4 InsO abgesehen.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 45/07
Vorinstanz: AG Mühlhausen, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 167/03