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BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

III ZR 245/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 245/08

DRsp Nr. 2009/654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 - 1 U 665/07 - 210 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall beschränkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 665/07
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 365/06